FriedhGO

Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO) für den Friedhof
der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Kemnitz-Sohland a. R.
in Kemnitz

Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (Amtsblatt 1995, S. A 81) hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Kemnitz-Sohland a. R. die folgende Gebührenordnung für ihren Friedhof in Kemnitz beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

  1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
  2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
  3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist

  1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht
– für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
– für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die    gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den
Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
– für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
– für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.
(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.
(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren

(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu zahlen.

§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren

(1) Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet
sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 7 Gebührentarif

A. Benutzungsgebühren

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

 1. Reihengrabstätten

1.1 für Verstorbene vor Vollendung des 2.Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) 400,00 €
1.2 für Verstorbene ab Vollendung des 2.Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) 800,00 €

2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)

2.1     Sargbestattungen
2.1.1  Einzelstelle       900,00 €
2.1.2  Doppelstelle  1.800,00 €

2.2     Urnenbeisetzungen
2.2.1  Einzelstelle      900,00 €
2.2.2  Doppelstelle  1.800,00 €

2.3     Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr

nach 2.1.1  45,00 €
nach 2.1.2  90,00 €
nach 2.2.1  45,00 €
nach 2.2.2  90,00 €

II. Gebühren für die Bestattung

(Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)

1.1     Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre)   350,00 €
1.2     Sargbestattung (Verstorbene ab 2 Jahre)    695,00 €
1.3     Urnenbeisetzung                                          423,00 €

III. Umbettungen und Ausbettungen

Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.

IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 30 € pro Grablager.

V. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen

Die Gebühren enthalten die Kosten für Erstgestaltung, Namensträger, Bepflanzung und laufende Unterhaltung für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren.

  1. Gemeinschaftseinzelgräber (einheitlich gestaltete Reihengräber)

1.1 für Sargbestattung                                        5.110,16 €

2. Urnengemeinschaftsanlage pro Beisetzung   3.172,90 €

A. Verwaltungsgebühren

  1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals                            36,00 €
    sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen)
  2. Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder der        36,00 €
    Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen
  3. Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden   73,00 €
    Für die Dauer von 3 Jahren
  4. Überschreiben von Nutzungsrechten                                               16,00 €

§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen

Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut in dem Amtsblatt der Stadt Bernstadt a. d. Eigen
(Pließnitzkurier).
(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme im Pfarramt des Ev.-Luth.
Kirchgemeindebundes Löbauer Region, Johannisplatz 1/3 in 02708 Löbau aus.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth.
Regional­kirchenamt Dresden am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 01.01.2019 samt des
Nachtrags vom 19.09.2022 außer Kraft.

Kemnitz, den 04.07.2023     Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde   Kemnitz-Sohland a. R.

Vorsitzender                             Mitglied