FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG
für den Friedhof in Kemnitz /OL
der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Kemnitz-Sohland a.R.
vom 01.01.2019
Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33) in der aktuellen Fassung hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Kemnitz am 02.10.2018 für den Kirchlichen Friedhof in Kemnitz folgende Gebührenordnung beschlossen:
Friedhofsgebührenordnung
§ 1
Gebührenpflicht
Für die Benutzung des Friedhofes der Kirchgemeinde und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Ordnung Gebühren erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren verpflichtet ist der Nutzungsberechtigte oder die Person, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden. Ist eine Personenmehrheit Gebührenschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit und Einziehung der Gebühren
Die Gebühren sind im Voraus, spätestens jedoch bei Inanspruchnahme der Leistungen an die Friedhofskasse zu entrichten.Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Leistungen nicht verlangt werden.Über Widersprüche gegen die Gebührenerhebung nach dieser Ordnung entscheidet das Leitungsorgan des Friedhofträgers.Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den staatlichen Bestimmungen.
§ 4
Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 5
Gebührentarif
I. Nutzungsgebühren
Reihengrabstätten
1.1 für Sarg- und Urnenbestattung
Verstorbene bis vor Vollendung des 5. Lebensjahres
(Ruhezeit 10 Jahre) 270,00 €
1.2 für Sarg- und Urnenbestattung – Verstorbene ab Vollendung
des 5. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) 570,00 €
Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre) für Sargbestattungen
2.1.1 Einzelstelle 640,00 €
Doppelstelle 1280,00 €
2.2 für Urnenbeisetzungen 640,00 €
2.3 Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts
an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr
für Grabstätten nach 2.1.1 32,00 €
für Grabstätten nach 2.1.2 64,00 €
2.4 Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts
an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr
für Grabstätten nach 2.2 32,00 €
I.a Gebühren pro Beisetzung in einem Urnengemeinschaftsgrab
Beisetzung in einem Urnengemeinschaftsgrab (20 Jahre Ruhezeit,
einschließlich Namensnennung, anteiliger Pflege- und Unterhaltungskosten),
pro Urne 3172,90 €
II. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Von allen Nutzungsberechtigten wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr von 25,00 €
je Grablager und Jahr erhoben. Sie ist bis zum 30. September des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.
III. Bestattungs- und Beisetzungsgebühr
Grundgebühr
1.1 für Sargbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre) 360,00 €
1.2 für Sargbestattung (Verstorbene über 5 Jahre) 610,00 €
1.3 für Urnenbeisetzung 330,00 €
IV. Gebühren für Umbettungen
Bei Umbettungen von Urnen und Sargbestattungen wird nach § 6 verfahren.
V. Genehmigungsgebühr für Grabmale
Die Genehmigungsgebühr für die Errichtung
oder Veränderung eines Grabmals beträgt 30,00 €
VI. Gebühr für die Erstellung von Berechtigungskarten an Gewerbetreibende
Die Gebühr für die Erteilung einer Berechtigungskarte
an Gewerbetreibende beträgt 30,00 €
VII. Sonstige Gebühren
1. Überlassung eines Exemplars bzw. Auszugs der
Friedhofsordnung 5,00 €
2. Zweitausfertigung von Bescheinigungen der
Friedhofsverwaltung 5,00 €
3. Umschreibung von Nutzungsrechten 13,00 €
4. Kreuzträger 5,00 €
5. Kirchen- und Läutedienst 15,00 €
6. Kinderchor (auf Wunsch) 50,00 €
7. Verwaltungsgebühr bei Trauerfeiern ohne Beisetzung nach §6
8. Grabeinebnung nach §6
§ 6
Besondere zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die zu zahlende Gebühr von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand fest.
§ 7
Öffentliche Bekanntmachungen
Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut in dem nachfolgenden Amtsblatt Pließnitzkurier der Stadt Bernstadt a.d.E. Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme aus im Evangelischen Pfarramt Kemnitz. Außerdem können die Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen zusätzlich durch Aushang und Abkündigung bekannt gemacht werden.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 24.05.2011 außer Kraft.
Kemnitz, am 01.01.2019