Friedhofsordnung

Friedhofsordnung für den Friedhof
der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde
Sohland a.R.
vom 21. November 2011

Die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Sohland a.R. erlässt aufgrund von § 13 Absatz 2, Buchstabe i) der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33) in der ab 01. Januar 2008 geltenden Fassung folgende Friedhofsordnung:

Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes
§ 2 Benutzung des Friedhofes
§ 3 Schließung und Entwidmung
§ 4 Beratung
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Arbeit auf dem Friedhof
§ 7 Gebühren

II. Bestattungen und Feiern
A. Bestattungen und Benutzungsbestimmungen für Feier- und Leichenhallen
§ 8 Bestattungen
§ 9 Anmeldung der Bestattung
§ 10 Leichenhalle
§ 11 Friedhofshalle
§ 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe
§ 13 Musikalische Darbietungen
B. Bestattungsbestimmungen
§ 14 Ruhefristen
§ 15 Grabgewölbe
§ 16 Ausheben von Gräbern
§ 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
§ 18 Umbettungen
§ 19 Särge, Urnen und Trauergebinde

III. Grabstätten
A. Allgemeine Grabstättenbestimmungen
§ 20 Vergabebestimmungen
§ 21 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege von Grabstätten
§ 21 a Vernachlässigung der Grabstätte
§ 22 Grabpflegevereinbarungen – nicht besetzt
§ 23 Grabmale
§ 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen
§ 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
§ 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
§ 27 Entfernen von Grabmalen
B. Reihengrabstätten
§ 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
§ 28 a Einheitlich gestaltete Reihengrabstätten
§ 28 b Urnengemeinschaftsgräber
C. Wahlgrabstätten
§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
§ 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
§ 31 Alte Rechte

IV. Schlussbestimmungen
§ 32 Zuwiderhandlungen
§ 33 Haftung
§ 34 Öffentliche Bekanntmachung
§ 35 In-Kraft-Treten

Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem die christliche Gemeinde ihre Verstorbenen würdig bestattet. Er ist für alle, die ihn betreten, ein Ort der Besinnung und des persönlichen Gedenkens an die Toten und an die Begrenztheit des eigenen Lebens. An seiner Gestaltung wird sichtbar, wie der Verstorbenen in Liebe gedacht wird und bei ihrem Gedächtnis der christliche Glaube mit der gemeinsamen christlichen Auferstehungshoffnung lebendig ist. Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Ausrichtung als ein Dienst an den Gemeindegliedern wie auch an Menschen, die nicht der Landeskirche angehören. Die Gestaltung und Pflege des Friedhofs erfordern besondere Sorgfalt, damit die persönliche Würde der Toten wie der Lebenden gewahrt wird und die Bestattungskultur in der Gesellschaft erhalten bleibt.

I. Allgemeines
§ 1
Leitung und Verwaltung des Friedhofes
(1) Der Friedhof in Sohland a.R. steht im Eigentum des Kirchenlehns Sohland a.R.. Träger des Friedhofes ist die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Sohland a.R.. Der Friedhof ist eine un-selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand.
(3) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
(4) Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Regionalkirchenamt Dresden.
(5) Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verleihung, Verlängerung oder Übertra-gung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, einer Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten werden die dafür erforderlichen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt.

§ 2
Benutzung des Friedhofes
(1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Ev.-Luth. Kirchge-meinde sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der poli-tischen Gemeinde Sohland a.R. hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
(2) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.

§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wich-tigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
(2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Be-stattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der be-schränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten.
(3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgeho-ben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr be-stehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist ver-gangen ist.

§ 4
Beratung
Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich deren Bepflanzung beziehen, an die Friedhofsverwaltung wenden.

§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet:
a) in den Monaten März bis Oktober von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr,
b) in den Monaten November bis Februar von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
(3) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwach-sener betreten.
(4) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
(5) Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten zu befahren – Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche Dienste an-zubieten und dafür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu be-schädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber zu pflücken,
h) zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betätigen,
i) Hunde ohne Leine laufen zu lassen; Hundekot ist zu beseitigen,
j) außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Ansprachen zu halten und Musik darzubieten,
k) Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu ver-wenden,
l) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel anzuwenden.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.

§ 6
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur Ausübung der entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt. Die Zulassung ist beim Friedhofsträger schriftlich zu beantragen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen.
(3) Bildhauer, Steinmetzen und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hin-aus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fach-liche Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Steinmetze müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein.
(4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollen eine berufsspezifi-sche Fachprüfung abgelegt haben.
(5) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Ab-sätze 2 und 7 gelten entsprechend.
(6) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine gesetz-lichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.
(7) Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon abhängig, dass der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nach-weist.
(8) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und Ausstellung einer Berechtigungs-karte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Be-dienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
(10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmen-namen bis zu einer Schrifthöhe von max. drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.
(11) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zu-sammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Die für die Arbeiten er-forderlichen Werkzeuge und Materialen dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder bei mehrtägiger Unterbrechung der Arbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die beim Aushub von Fundamenten anfal-lende Erde ist auf dem Friedhof an den dafür von der Friedhofsverwaltung vorgesehe-nen Ablagestellen zu deponieren.
(12) Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof beschränkt sich auf die Zeit von Montag – Freitag jeweils von 7.00 – 16.00 Uhr.

§ 7
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben.

II. Bestattungen und Feiern

A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für Feier- und Friedhofshallen

§ 8
Bestattungen
(1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfar-rer fest.
(2) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Abmeldescheines (Dimissoriale) bleiben unberührt.
(3) Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt der Friedhofsträger im Einverneh-men mit den Angehörigen fest.
(4) Stille Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen.
(5) Bestattungen finden von Montag – Freitag jeweils von 9.00 – 15.00 Uhr statt.

§ 9
Anmeldung der Bestattung
(1) Die Bestattung ist unverzüglich bei dem Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheini-gung des Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungs-erlaubnisscheines der Ordnungsbehörde anzumelden. Soll die Bestattung in einer vor-zeitig erworbenen Grabstätte erfolgen, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Aschenbestattungen ist zusätzlich die Einäscherungsbescheinigung vorzulegen.
(2) Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Friedhofsverwaltung zu verwenden. Dabei ist die Anmeldung der Bestattung durch die antragstellende Person zu unterzeichnen. Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch der Nutzungsberechtigte durch seine Unterschrift sein Einverständnis zu erklären. Ist der Nutzungsberechtigte einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat der neue Nutzungsberechtigte durch Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der An-meldung schriftlich zu beantragen.
(3) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen angemeldet, so ist der Friedhofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, können Bestattungen nicht verlangt werden.

§ 10
Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zu deren Bestattung. Die Halle und die Särge dürfen nur im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger geöffnet und geschlossen werden. Särge sind rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestat-tung endgültig zu schließen.
(2) Särge, in denen an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, dürfen nur mit Ge-nehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.
(3) Die Grunddekoration der Leichenhalle besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche Dekora-tionen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen.
(4) Bei der Benutzung der Leichenhalle ist zu respektieren, dass diese sich auf einem kirch-lichen Friedhof befindet.

§ 11
Friedhofshalle
(1) Die Friedhofshalle dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der christlichen Ver-kündigung.
(2) Bei der Benutzung der Friedhofshalle für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche an-gehörten, ist der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren. Christliche Symbole dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden.
(3) Während der Trauerfeier bleibt der Sarg geschlossen. Das Aufstellen des Sarges in der Friedhofshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder sonstige gesundheitliche Bedenken dagegen stehen.
(4) Die Grunddekoration der Friedhofshalle besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche Deko-rationen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen.

§ 12
Andere Bestattungsfeiern am Grabe
Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.

§ 13
Musikalische Darbietungen
(1) Musik- und Gesangsdarbietungen in der Feierhalle/Friedhofskapelle und auf dem Fried-hof bedürfen bei der kirchlichen Trauerfeier der Zustimmung des Pfarrers, in anderen Fällen der des Friedhofsträgers.
(2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungs-feier bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.

C. Bestattungsbestimmungen

§ 14
Ruhefristen
Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. Bei Fehlgeburten, bei Kindern, die totgeboren oder vor der Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie zehn Jahre.

§ 15
Grabgewölbe
(1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und Grabkammern sind nicht zulässig.
(2) In vorhandene baulich intakte Grüfte dürfen Urnen beigesetzt werden, Särge, sofern keine hygienischen Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für den baulichen Erhalt der Gruftanlage zu sorgen. Im Übrigen gilt § 27 entsprechend.

§ 16
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder in dessen Auftrag ausgehoben und wieder geschlossen.
(2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhü-gel) von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke gewachsene Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 17
Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
(1) In einem Sarg darf nur ein Leichnam bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, den Leichnam einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichname zweier gleichzeitig verstorbener Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu be-statten.
(2) Die Beisetzung konservierter Leichname ist nicht zulässig.
(3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden.
(4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Ur-nenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und als Bestattungsstätte für Leichname für die erforderliche Zeit zu sperren.
(5) Die Öffnung einer Grabstätte ist – abgesehen von der richterlichen Leichenschau – nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers und des zuständigen Gesundheitsamtes zulässig.
§ 18 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 18
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zu-stimmung des Friedhofsträgers. Bei Umbettungen von Leichen ist die vorherige schriftliche Genehmigung des Gesundheitsamtes erforderlich. Dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu einer Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grab-stätte zur Verfügung steht. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Rei-hengrabstätte des gleichen Friedhofs sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbet-tungen von Amts wegen.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nut-zungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern des Verstorbenen durch schriftliche Erklärung nachgewiesen wer-den.
(4) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal/Beauftragten des Friedhofsträgers durch-geführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von Särgen finden grundsätzlich nur in den Monaten Dezember bis März statt. Im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tod werden Umbettungen von Särgen nur auf Grund einer richterlichen Anordnung ausgeführt.
(5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an der eigenen Grabstätte sowie an Nachbargrabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestim-mungen des neuen Grabfeldes entsprechen.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer richterlichen oder behördlichen Anordnung.

§ 19
Särge, Urnen und Trauergebinde
(1) Särge sollen nicht länger als 2,10 m, die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Be-stattung einzuholen.
(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physika-lische oder biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
(3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Lei-chenflüssigkeit vor ihrer Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen sowie Totenbekleidung müssen zur Vermeidung von Boden- und Umweltbelastungen aus Werkstoffen hergestellt sein, die im Zeitraum der festgelegten Ruhezeit leicht verrotten. Sie dürfen keine PVC-, PE-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefähr-denden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(4) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gewerbetreibenden wieder abzuholen. Kunststoffe sind auch als Ver-packungsmaterial nicht zulässig.
III. Grabstätten
A. Allgemeine Bestimmungen

§ 20
Vergabebestimmungen
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Be-dingungen vergeben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers.
(2) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nut-zungsrecht beim Friedhofsträger beantragen.
(3) Auf dem Friedhof werden nur Nutzungsrechte vergeben an:
a) Reihengrabstätten für Leichenbestattung,
b) Reihengrabstätten für Aschenbestattung,
c) Wahlgrabstätten für Leichenbestattung,
d) Wahlgrabstätten für Aschenbestattung.
(4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Aner-kennung dieser Ordnung, insbesondere der erlassenen Gestaltungsvorschriften.
(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und Pfle-ge der Grabstätte.
(6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
(7) Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die Grab-stätte in abgeräumtem Zustand zu übergeben. Wird die Grabstätte nicht binnen drei Mo-naten nach Ablauf der Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten vom Friedhofsträger auf Kosten der bisher nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen und bauliche Anlagen besteht für den Friedhofsträger nicht.
(8) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.
(9) Zusätzlich angeboten werden gemeinschaftlich gestaltete Reihengrabstätten für Sargbe-stattungen und Urnenbeisetzungen mit eingeschränktem Nutzungsrecht gemäß § 28 a.
(10) Für gemeinschaftliche Beisetzungen werden Urnengemeinschaftsgräber nach Maßgabe der Landeskirchlichen Bestimmungen errichtet. Grundsätze dafür werden in § 28 b der Friedhofsordnung verbindlich geregelt.

§ 21
Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllt wird und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Höhe der Pflanzen darf in ausgewachsenem Zustand 1,5 m und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht überschreiten.
(2) Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechts unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch hergerichtet werden.
(3) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
(4) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grab-schmuck ist untersagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen, Grababdeckungen und Grabmale. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle in die vom Friedhofsträger vorgegebenen und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter, getrennt nach kompostierbarem und nicht kompostierbarem Material abzulegen.
(5) Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträ-gers verändert oder beseitigt werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich in der Pflege ihrer Grabstätte beeinträchtigt fühlen.
(7) Nicht gestattet sind
a) Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtnerische Bepflanzung,
b) die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln, chemischen Schädlingsbekämp-fungsmitteln sowie Kochsalz bei der Grabpflege,
c) die Verwendung von Kunststoffen (z. B. Folien als Unterlage für Kies etc.),
d) das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf und außerhalb der Grabstätte sowie
e) das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten, Pergolen, Gittern und ähnlichen Einrichtungen.

§ 21a
Vernachlässigung der Grabstätte
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nut-zungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte in-nerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nut-zungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öf-fentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung, Instandhaltung und Pflege.
(2) Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgemäß der Aufforderung bzw. dem Hinweis nach, kann der Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen.
(3) Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dies zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auffor-derung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Er ist nicht verpflichtet, Grabschmuck länger als sechs Wochen aufzubewahren.

§ 22
Grabpflegevereinbarungen – nicht besetzt

§ 23
Grabmale
(1) Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofs bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldes einordnen. Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt und der Würde des Ortes abträglich ist.
(2) Grabmale sollen aus Naturstein, Holz, geschmiedetem oder gegossenem Metall sein. Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grab.
(3) Ein zusätzliches liegendes Grabmal soll dem stehenden in Material, Farbe, Bearbeitung und Schrift entsprechen.
(4) Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmals soll gleich oder größer als 2:1 sein.
(5) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen muss die erforderliche Mindeststein-stärke bei Grabmalen bis 0,80 m Höhe 12 cm, über 0,80 m bis 1,20 m Höhe 14 cm und über 1,20 m bis 1,60 m Höhe 16 cm betragen. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe ist die Standfestigkeit statisch nachzuweisen.
(6) Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, beträgt der Mindestabstand zwi-schen Friedhofsmauer und Grabmal 40 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe gibt der Friedhofsträger den erforderlichen Mindestabstand gesondert vor.
(7) Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für Grabmale und bauliche Anlagen ist nicht gestattet.

§ 24
Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf vor Auftragserteilung der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des Grabmals sowie über Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und des Symbols sowie der Fundamentierung und Verdübelung. Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit verlangen. Er kann ferner verlangen, dass ihm Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung vor-gelegt werden.
b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 mit dem unter 2 a) genannten Angaben. In beson-deren Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nut-zungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsbe-rechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt.
(4) Die Bildhauer und Steinmetze haben die Grabmale und baulichen Anlagen nach den jeweils geltenden Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmä-lern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhau-erhandwerks zu fundamentieren und zu versetzen.
(5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen einschließlich Grabeinfassungen bedürfen ebenfalls vor Auftragserteilung bzw. Ausführung der schrift-lichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
(6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
(7) Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher Ver-bindung mit der Friedhofsmauer sind unzulässig.
(8) Provisorische Grabmale dürfen nur als naturlasierte Holzstelen oder -kreuze und nur für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung aufgestellt werden.
(9) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf von sechs Wochen nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
(10) Bei Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Genehmigungsbescheid vorzulegen. Der Zeitpunkt der Aufstellung ist mit dem Friedhofsträger abzustimmen.

§ 25
Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsbe-rechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zu-gelassene Bildhauer oder Steinmetzen zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten notwendige Sicherungsmaß-nahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungsge-mäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berech-tigt, dies an Stelle der Nutzungsberechtigten zu veranlassen oder das Grabmal oder Tei-le davon zu entfernen zu lagern und zur Abholung bereitzustellen. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht oh-ne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Be-kanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von sechs Wochen aufgestellt wird. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von ei-nem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann.
(3) Der Friedhofsträger prüft nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale, Grabmalteile und sonstige bauliche Anlagen auf Verkehrssicherheit.

§ 26
Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen und Grabstätten sowie Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem Schutz des Friedhofsträgers. Sie erhalten Bestandsga-rantie, werden in eine vom Friedhofsträger geführte Denkmalliste aufgenommen und dürfen nur mit Genehmigung des Regionalkirchenamtes neu vergeben, verändert oder an eine andere Stelle verlegt bzw. an einem anderen Ort aufgestellt werden. Bei denk-malgeschützten Grabstätten bedarf dies außerdem der denkmalschutzrechtlichen Ge-nehmigung.
(2) Für die Erhaltung von Grabmalen und Grabstätten nach Absatz 1 können Patenschafts-verträge abgeschlossen werden, in denen sich der Pate zur Instandsetzung und laufen-den Unterhaltung von Grabmal und Grabstätte nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 1 verpflichtet.

§ 27
Entfernen von Grabmalen
(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger be-rechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehen-den Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
(2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt wer-den.
(3) Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26.

B. Reihengrabstätten

§ 28
Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, die im To-desfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
(2) Reihengrabstätten werden eingerichtet für:
a) Leichenbestattung,
Größe der Grabstätte: Länge 2,5 m, Breite 0,9 m
Größe des Grabhügels: Länge 1,6 m, Breite 0,6 m, Höhe: 0,15 m
b) Aschenbestattung
Größe der
Grabstätte: Länge 1,0 m, Breite 1,0 m
Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
(3) In einer Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder eine Asche bestattet werden.
(4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.
(5) Für den Übergang von Rechten gilt § 30 entsprechend.
(6) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten Ruhezeit. Es kann nicht verlängert werden.
(7) Das Abräumen von Reihengräbern oder Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Reihen-grab oder Grabfeld bekannt gemacht. § 27 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 28 a Einheitliche pflegebereinigte Reihengräber
(1) Es werden zusätzlich einheitlich gestaltete Reihengräber für Sargbestattungen oder Ur-nenbeisetzungen angelegt, die ausnahmslos für Verstorbene bestimmt sind, die bei Ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich des Friedhofsträgers hatten. Diese Grabstätten sind für alleinstehende Personen bestimmt.
(2) Es gelten die Ruhezeiten gemäß § 14 dieser Friedhofsordnung.
(3) Die Grabstätten werden vom Friedhofsträger mit einer standortgemäßen, ausdauernden, bodendeckenden und pflegearmen Bepflanzung einheitlich gestaltet angelegt und von diesem gemeinschaftlich gepflegt. Hierzu gehört die Aufstellung eines Grabmals je Grabstätte mit Nennung des Namens sowie des Geburts- und Sterbejahres des Verstorbenen.
(4) Da Herrichtung und Unterhaltung dieser Reihengrabstätten ausschließlich dem Fried-hofsträger obliegt, ist die individuelle Anbringung von Grabschmuck nur in den dafür vorgesehenen Behältern (Steckvasen) gestattet.
(5) In Reihengräbern erfolgt nur eine Beisetzung (vgl. § 28 Abs. 3). Deshalb ist eine zusätz-liche Beisetzung in diesen Grabstätten auch ausnahmsweise nicht möglich.
(6) Aus- und Umbettungen sind nicht statthaft.

§ 28 b Urnengemeinschaftsgräber
1) Ein Urnengemeinschaftsgrab ist eine Grabstätte mit nicht einzeln gekennzeichneten Urnenbeisetzungsstellen. Für die Bestattung in einem Urnengemeinschaftsgrab werden keine Nutzungsrechte vergeben.
2) Für die im Urnengemeinschaftsgrab bestatteten Urnen gelten die für Urnenreihengrab-stätten gültigen Ruhezeiten (25 Jahre).
3) Ein Anspruch auf Bestattung in einem Urnengemeinschaftsgrab besteht nicht. Der Wunsch des Verstorbenen auf Bestattung in dieser Grabanlage soll grundsätzlich dem Friedhofsträger schriftlich vorgelegt werden. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene seinen Wohnsitz im Bereich der Kirchgemeinde Sohland a. R. hatte. Der Friedhofsträger entscheidet über die Aufnahme in das Urnengemeinschaftsgrab.
4) Die Namen der im Urnengemeinschaftsgrab Bestatteten werden auf dem dafür vom Friedhofsträger vorzusehenden gemeinsamen Namensträger auf der Grabanlage ge-nannt.
5) Eine individuelle Bepflanzung oder eine andere Kennzeichnung der unmittelbaren Be-stattungsstelle ist nicht möglich. Blumenschmuck kann in den dafür vom Friedhofsträger vorgesehenen Behältern abgelegt werden.
6) Die Herrichtung und Unterhaltung des Urnengemeinschaftsgrabes obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
7) Aus- oder Umbettungen aus oder in das Urnengemeinschaftsgrab sind nicht gestattet.
8) Die Bestattungskosten sind in jedem Fall rechtzeitig vor der Bestattung zu entrichten.

C. Wahlgrabstätten

§ 29
Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung vergeben wird und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden.
(2) Die einzelne Wahlgrabstätte für Leichenbestattung ist 2,5 m lang und 1,25 m breit, für
Aschenbestattung 1,0 m lang und 1,0 m breit. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätte vergeben. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Aschenbestattungen können bis zu zwei Aschen bestattet werden.
(4) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestat-tet. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vor-genannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Geneh-migung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene bestattet werden. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen bestattet wird.
(5) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nut-zungsrechtes sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung richtet.
(6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträ-ger den Nutzungsberechtigten sechs Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine Anschrift bekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte.
(7) Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.
(8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies aus Gründen der Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszwecks nicht möglich ist.
(9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis von 2,5 m vom Stammfuß vorhan-dener Bäume durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen aufgehoben werden, um die Standsicherheit von Bäumen zu gewährleisten.
(10) Ein Nutzungsrecht kann auch an unter Denkmalschutz stehenden Grabstätten erworben werden. Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige Denkmalbe-hörde festgelegt werden, binden den Nutzungsberechtigten und seine Nachfolger im Nutzungsrecht.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstät-ten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 30
Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
(1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten nach § 29 Abs. 4 übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofsträgers erforderlich.
(2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Über-tragenden wirksam wird.
(3) Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstor-benen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer frühe-ren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die leiblichen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste Nut-zungsberechtigter.
(4) Der Übergang des Nutzungsrechtes gemäß Abs. 3 ist dem neuen Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid bekannt zu geben.
(5) Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf eine andere als im § 29 Abs. 4 genannte Person ist mit Genehmigung des Friedhofs-trägers möglich.
(6) In den in Abs. 5 genannten Fällen hat der Rechtsnachfolger dem Friedhofsträger den beabsichtigten Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes ist dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich zu bescheinigen. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden.

§ 31
Alte Rechte
(1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer die in § 29 Abs. 1 der Friedhofsordnung angegebene Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit nach § 29 Abs. 1 dieser Ordnung, jedoch nicht unter 30 Jahre nach Erwerb, begrenzt . Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit für den zuletzt Bestat-teten und nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung.

IV. Schlussbestimmungen

§ 32
Zuwiderhandlungen
(1) Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6, 10, 11, 12, 13, 19 Abs. 2 bis 4 sowie 21 Abs. 4 bis 7 und 21 a Abs. 3 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträ-gers zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls wegen Hausfriedensbruches oder wegen Verstoßes gegen die geltende Gemeindesatzung angezeigt werden.
(2) Bei Verstößen gegen §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 1, 2, 4 und 5, 35, 36,37 und 38 Abs. 1 wird nach § 24 Abs. 3 verfahren.
(3) Bei Verstößen gegen § 21 Abs. 1, 4 (bezüglich Grabstättengestaltung) und 7 sowie § 39 wird nach § 21 a verfahren.

§ 33
Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 34
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderungen und Nachträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß der geltenden kommunalen Bekanntmachungssatzung durch Abdruck im Amtsblatt der Gemeinde Sohland a.R. – Heimatrundschau.
(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsordnung/der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme aus im Büro der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Sohland a.R..

§ 35
In-Kraft-Treten
(1) Diese Friedhofsordnung tritt nach Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung tritt die Friedhofsordnung der Evangelisch- Lutherischen Kirchgemeinde Sohland a.R. vom 06.09.1994 und ihrer Nachträge vom 26.09.2002 und 02.02.2009 außer Kraft.

Sohland a.R. den 21. November 2011

Evangelisch-Lutherische
Kirchgemeinde Sohland a.R.
-Der Kirchenvorstand-/

…………………………………….. ………………………………………….
Vorsitzender Mitglied

Kirchensiegel