Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO) für den Friedhof
der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Kemnitz-Sohland a. R.
in Sohland a. R.
Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der
Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April
1983 (ABl. S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über
das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
(Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (Amtsblatt 1995, S. A 81) hat der Kirchenvorstand
der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Kemnitz-Sohland a. R. die folgende Gebührenordnung für ihren Friedhof
in Sohland a. R. beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte
Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder
durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung
übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung
übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht
– für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
– für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des
Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der
Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
– für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
– für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind
innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.
(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht
verlangt werden.
(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte
Nutzungszeit im Voraus erhoben.
§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu
erstatten.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der
Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu zahlen.
§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren
(1) Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher
Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 7 Gebührentarif
A. Benutzungsgebühren
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. Reihengrabstätten
1.1 für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) 320,00 €
1.2 für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 25 Jahre) 800,00 €
2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 25 Jahre)
2.1 Sargbestattungen
2.1.1 Einzelstelle 870,00 €
2.1.2 Doppelstelle 1.740,00 €
2.2 Urnenbeisetzungen
2.2.1 Einzelstelle 870,00 €
2.2.2 Doppelstelle 1740,00 €
2.3 Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts an
Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr
nach 2.1.1 34,80 €
nach 2.1.2 69,60 €
nach 2.2.1 34,80 €
nach 2.2.2 69,60 €
II. Gebühren für die Bestattung
(Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für
Grabherstellung etc.)
1.1 Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre) 435,00 €
1.2 Sargbestattung (Verstorbene ab 2 Jahre) 801,00 €
1.3 Urnenbeisetzung 437,00 €
III. Umbettungen und Ausbettungen
Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von
allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine
jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen
Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 32,50 € pro Grablager.
V. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen
Die Gebühren enthalten die Kosten für Die Gebühren enthalten die Kosten für die Erstgestaltung,
Namensträger, Bepflanzung und laufende Unterhaltung für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren.
1. Gemeinschaftseinzelgräber (einheitlich gestaltete
Reihengräber) für Urnen und Sargbestattung nach § 8
2. Urnengemeinschaftsanlage pro Beisetzung 3280,00 €
A. Verwaltungsgebühren
1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals 35,00 €
sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen)
2. Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder der 35,00 €
Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen 35,00 €
3. Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden 71,00 €
Für die Dauer von 3 Jahren
4. Überschreiben von Nutzungsrechten 16,00 €
§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von
der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen der öffentlichen
Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut in dem Amtsblatt der Stadt
Reichenbach OL.
(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme im Pfarramt
des Ev.-Luth. Kirchgemeindebundes Löbauer Region, Johannisplatz 1/3 in 02708 Löbau sowie zu
den Sprechzeiten des Pfarramts Sohland a. R. Kirchberg 152 aus.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch
das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom
01.01.2017 samt des Nachtrags vom 28.07.2022 außer Kraft.
Sohland, den 02.05.2023 Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Kemnitz-Sohland a. R.
Vorsitzender Mitglied